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    AVGS, Gründungszuschuss und Einstiegsgeld – Förderungen im Vergleich

    AVGS ist Coaching, Gründungszuschuss ist Geld aus dem ALG I, Einstiegsgeld ist Geld aus dem Bürgergeld. Wer wofür Anspruch hat und welche Kombinationen die Bundesagentur für Arbeit zulässt – sachlich gegenübergestellt.

    Stand: 13.8.2026

    AVGS, Gründungszuschuss und Einstiegsgeld sind drei verschiedene Instrumente der Bundesagentur für Arbeit – mit unterschiedlichem Zweck, unterschiedlicher Zielgruppe und unterschiedlicher Rechtsgrundlage. Der AVGS ist ein Gutschein für Beratung und Coaching vor der Gründung. Der Gründungszuschuss ist eine monatliche Geldzahlung nach der Gründung aus dem ALG I. Das Einstiegsgeld ist eine monatliche Geldzahlung nach der Gründung aus dem Bürgergeld. Wer aus dem ALG I gründet, kann AVGS und Gründungszuschuss kombinieren. Wer aus dem Bürgergeld gründet, kann AVGS und Einstiegsgeld kombinieren. Eine Kombination Gründungszuschuss und Einstiegsgeld ist ausgeschlossen.

    Die drei Förderungen im direkten Vergleich

    KriteriumAVGSGründungszuschussEinstiegsgeld
    Rechtsgrundlage§ 45 SGB III ↗§ 93 SGB III ↗§ 16b SGB II ↗
    Was wird gefördertBeratung, Coaching, QualifizierungLebensunterhalt nach der GründungLebensunterhalt nach der Gründung
    Form der LeistungGutschein (Sachleistung)Geldleistung monatlichGeldleistung monatlich
    ZielgruppeALG-I- und Bürgergeld-BezieherALG-I-BezieherBürgergeld-Bezieher
    Restanspruch ALG Inicht relevantmindestens 150 Tage am Tag der Gründungnicht relevant
    Höhebis zu 100 Prozent der Coachingkosten (AZAV-Träger)Phase 1: ALG-I-Satz plus 300 Euro pauschal für 6 Monate; Phase 2: 300 Euro pauschal für weitere 9 Monateindividuell, in der Regel bis zu 100 Prozent des Regelbedarfs für bis zu 24 Monate
    Anspruch oder ErmessenErmessensleistungErmessensleistungErmessensleistung
    Antragstellergründungswillige Persongründende Person nach der Gründung (Nachweis erforderlich)gründende Person, vor oder kurz nach der Gründung
    Kombinierbar mitGründungszuschuss oder EinstiegsgeldAVGSAVGS

    Alle drei sind Ermessensleistungen: Der Sachbearbeiter entscheidet im Einzelfall, ob bewilligt wird. Ein Rechtsanspruch besteht nicht – aber ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.

    AVGS – der Coaching-Gutschein

    Der AVGS ist ein Gutschein, mit dem die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter die Beratung und das Coaching einer gründungswilligen Person bezahlt. Voraussetzung ist, dass der Coach von einer fachkundigen Stelle nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) zertifiziert ist. Der Gutschein wird nicht an die gründende Person ausgezahlt, sondern direkt mit dem AZAV-Träger abgerechnet.

    Typische Inhalte: Geschäftsmodell schärfen, Finanzplan erstellen, fachkundige Stellungnahme vorbereiten, Marketing- und Vertriebsstrategie entwickeln. Die Bewilligung erfolgt in der Regel für 75 bis 200 Coachingstunden, gestaffelt nach Vorhaben und Vorerfahrung.

    Vertiefung: AVGS-Gründungscoaching – Leitfaden für ALG-1-Gründer ↗, Existenzgründung mit AVGS im Bürgergeld ↗.

    Gründungszuschuss – Geld für ALG-1-Gründer

    Der Gründungszuschuss ersetzt nach der Gründung das wegfallende Arbeitslosengeld. Voraussetzung ist ein Restanspruch auf Arbeitslosengeld I von mindestens 150 Tagen am Tag der Gewerbeanmeldung. Wird der 150-Tage-Stichtag knapp unterschritten, ist der Anspruch nicht zwingend verloren: Wer die Arbeitslosigkeit kurz unterbricht – etwa durch eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung – verlängert damit den ALG-I-Bezug, sodass der 150-Tage-Stichtag nach hinten wandert. Diese Konstruktion gehört in die Coaching-Planung, nicht in Eigenregie.

    Die Förderung läuft in zwei Phasen:

    • Phase 1 (6 Monate): monatlicher ALG-I-Satz plus 300 Euro Pauschale für Sozialversicherung.
    • Phase 2 (9 Monate, auf Antrag): nur noch die 300 Euro Pauschale; setzt einen formlosen Antrag und einen Nachweis der Geschäftstätigkeit voraus.

    Die Bewilligung setzt eine fachkundige Stellungnahme voraus – ausgestellt zum Beispiel von einer IHK, Handwerkskammer, Steuerberatung oder einem Gründungsberater. Inhaltlich muss sie die Tragfähigkeit der Gründung bestätigen.

    Vertiefung: Gründungszuschuss bewilligt bekommen ↗, Tragfähigkeit – die fachkundige Stellungnahme verstehen ↗.

    Einstiegsgeld – Geld für Bürgergeld-Gründer

    Das Einstiegsgeld ist das Pendant zum Gründungszuschuss für Personen im Bürgergeld-Bezug (§ 16b SGB II ↗). Es ist eine ergänzende monatliche Leistung zum normalen Bürgergeld und soll den Übergang in die Selbständigkeit erleichtern.

    Höhe und Dauer sind nicht starr geregelt. In der Praxis bewilligen Jobcenter typischerweise:

    • Dauer: 6 bis 24 Monate
    • Höhe: prozentualer Aufschlag auf den Regelbedarf, oft 50 bis 100 Prozent
    • Bemessung individuell: nach Dauer der vorhergehenden Bedürftigkeit, Familiengröße und Tragfähigkeit der Gründung

    Das normale Bürgergeld läuft parallel weiter, solange das Einkommen aus der Selbständigkeit unter der Bedarfsgrenze liegt. Wichtiger Unterschied zum Gründungszuschuss: kein 150-Tage-Stichtag, dafür aber die volle Anrechnungslogik des SGB II.

    Vertiefung: Existenzgründung mit AVGS im Bürgergeld ↗.

    Welche Kombinationen sind möglich

    Die Förderungen werden in der Praxis nacheinander beantragt – erst der AVGS für die Vorbereitung, dann der Gründungszuschuss oder das Einstiegsgeld nach der Gewerbeanmeldung.

    AusgangslageMögliche Kombination
    Arbeitslosengeld I, Restanspruch ≥ 150 TageAVGS + Gründungszuschuss
    Arbeitslosengeld I, Restanspruch < 150 Tagenur AVGS
    BürgergeldAVGS + Einstiegsgeld
    Beschäftigt, ohne Leistungsbezugweder noch (AVGS nur, wenn arbeitsuchend gemeldet)

    Was nicht geht: Gründungszuschuss und Einstiegsgeld parallel. Beide schließen sich gegenseitig aus, weil die Person entweder im SGB-III- oder im SGB-II-System ist.

    Welche Förderung passt zu Ihrer Situation

    Drei Leitfragen:

    1. Sind Sie im ALG-I- oder im Bürgergeld-Bezug? ALG I → Gründungszuschuss prüfen. Bürgergeld → Einstiegsgeld prüfen.
    2. Wie viele Tage ALG-I-Anspruch sind am geplanten Gründungstag noch übrig? Unter 150 → Gründungszuschuss ist verloren, der AVGS bleibt.
    3. Brauchen Sie Beratung vor der Gründung? Wenn ja, immer parallel den AVGS beantragen – unabhängig davon, welche Geldleistung später folgt.

    Wenn Sie unsicher sind, welche Konstellation auf Sie zutrifft, ist der kostenfreie Erstkontakt mit einer fachkundigen Stelle der pragmatische erste Schritt. In 30 Minuten lässt sich klären, welche Förderung dem Grunde nach in Frage kommt und in welcher Reihenfolge Anträge sinnvoll sind.

    Was Sie selbst tun können

    • ALG-I-Bescheid heraussuchen und den Restanspruch am geplanten Gründungstag ausrechnen.
    • Bei Bürgergeld-Bezug die aktuelle Leistungsmitteilung des Jobcenters bereithalten.
    • Geschäftsidee in zwei bis drei Sätzen formulieren – Grundlage für jede fachkundige Stellungnahme.
    • Einen Termin beim zuständigen Sachbearbeiter vereinbaren und die geplante Förderung dort vorbesprechen, bevor Sie den schriftlichen Antrag stellen.

    Häufige Fragen

    Was passiert, wenn ich den Stichtag von 150 Tagen Restanspruch auf ALG I für den Gründungszuschuss verpasse?

    Der Anspruch auf den Gründungszuschuss ist dann endgültig verloren. Eine nachträgliche Heilung oder eine Ausnahme von dieser Regel gibt es nicht. Sie können jedoch weiterhin einen AVGS-Gutschein für ein Gründungscoaching beantragen, um Ihre Gründung professionell vorzubereiten.

    Kann ich die Förderungen auch beantragen, wenn ich noch angestellt bin?

    In der Regel nicht. Gründungszuschuss und Einstiegsgeld setzen den Bezug von Arbeitslosengeld I bzw. Bürgergeld voraus. Einen AVGS-Gutschein können Sie als Angestellter nur erhalten, wenn Sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden, was typischerweise bei einer drohenden Kündigung der Fall ist.

    Habe ich einen Rechtsanspruch auf diese Förderungen?

    Nein, bei allen drei Instrumenten – AVGS, Gründungszuschuss und Einstiegsgeld – handelt es sich um Ermessensleistungen. Der zuständige Sachbearbeiter entscheidet im Einzelfall über die Bewilligung. Sie haben jedoch einen Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung, die Ihre individuelle Situation berücksichtigt.

    Muss ich die erhaltenen Fördergelder versteuern?

    Nein, sowohl der Gründungszuschuss als auch das Einstiegsgeld sind steuerfrei. Der Gründungszuschuss unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt, was bedeutet, dass er zur Ermittlung des Steuersatzes für Ihr restliches Einkommen herangezogen wird und diesen erhöhen kann.

    Ich habe eine Geschäftsidee, aber keinen fertigen Businessplan. Welche Förderung hilft mir?

    Dafür ist der Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) ideal. Mit diesem Gutschein finanziert die Arbeitsagentur oder das Jobcenter ein individuelles Gründungscoaching. Im Rahmen dieses Coachings erarbeiten Sie mit einem professionellen Berater einen tragfähigen Business- und Finanzplan.

    Was ist der wichtigste erste Schritt zur Beantragung?

    Der entscheidende erste Schritt ist das Gespräch mit Ihrem persönlichen Ansprechpartner bei der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter. Stellen Sie dort Ihre Gründungsidee vor und klären Sie die grundsätzliche Förderfähigkeit, bevor Sie einen schriftlichen Antrag einreichen. Dieses Vorgespräch erhöht die Chancen auf eine Bewilligung erheblich.

    Kann man Gründungszuschuss und Einstiegsgeld kombinieren?

    Nein, eine Kombination ist ausgeschlossen. Der Gründungszuschuss richtet sich an Gründer aus dem Arbeitslosengeld I (SGB III), das Einstiegsgeld an Gründer aus dem Bürgergeld (SGB II). Da eine Person immer nur in einem der beiden Systeme leistungsberechtigt ist, schließt die eine Förderung die andere aus.

    Glossar

    AVGS (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein)
    Ein Gutschein der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters, der die Kosten für Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung deckt. Im Gründungskontext wird er für Beratungen und Coachings zur Vorbereitung der Selbständigkeit eingesetzt.
    Ermessensleistung
    Eine Leistung, über deren Bewilligung die zuständige Behörde im Einzelfall entscheidet. Anders als bei einer Rechtsanspruchsleistung gibt es keinen automatischen Anspruch, sondern die Behörde prüft, ob die Förderung sinnvoll und zweckmäßig ist.
    Fachkundige Stellungnahme
    Ein Gutachten einer anerkannten Stelle (z. B. IHK, Handwerkskammer, Steuerberater), das die wirtschaftliche Tragfähigkeit eines Gründungsvorhabens bewertet. Sie ist eine zwingende Voraussetzung für die Beantragung des Gründungszuschusses.
    SGB II und SGB III
    Teile des deutschen Sozialgesetzbuches. Das SGB III regelt die Arbeitsförderung und die Versicherung für Arbeitslose (Arbeitslosengeld I), während das SGB II die Grundsicherung für Arbeitssuchende (Bürgergeld) umfasst.
    Tragfähigkeit
    Die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit einer Geschäftsidee. Eine Gründung gilt als tragfähig, wenn die erwarteten Umsätze ausreichen, um die betrieblichen Kosten sowie den Lebensunterhalt des Gründers langfristig zu decken.
    AZAV
    Die 'Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung' ist eine Verordnung, die Qualitätsstandards für Bildungsträger und Coaches festlegt. Nur AZAV-zertifizierte Anbieter dürfen Maßnahmen durchführen, die über einen AVGS abgerechnet werden.